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Debatte um Kanalgebühren: Jetzt spricht der Bürgermeister

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Nach langen Diskussionen hat der Marktrat die Änderung der Beitrags- und Gebührensatzungen zu den Entwässerungseinrichtungen Hofkirchen und Garham (Foto) beschlossen. −Foto: Brunner

 

 

Hofkirchen

Die kürzlich beschlossenen Beitrags- und Gebührenkalkulation der beiden Abwassereinrichtungen sind das Thema im Markt – und in der Zeitung. Angesichts der unterschiedlichen Darstellungen – unter anderem haben sich Leser zu Wort gemeldet und die ehemalige Kämmerin – will Bürgermeister Josef Kufner Klarheit für den Bürger schaffen und die wesentlichen Fakten aufzuzeigen.

„Im Dezember 2019 wurde der Beschluss gefasst, dass ein erfahrenes Ingenieurbüro beauftragt werden soll, den nachweislich fehlerhaften Anlagennachweis beider Anlagen in Hofkirchen und Garham neu zu erstellen“, erklärt Josef Kufner. Der vorhandene Anlagennachweis sei im Prüfbericht des staatlichen Rechnungsprüfers vom August 2017 beanstandet worden. „Die Anlagennachweise für die beiden Kläranlagen und die gemeindliche Wasserversorgung bilden jeweils die wesentliche Grundlage für die darauf aufbauenden Beitrags- und Gebührenkalkulationen“, so der Bürgermeister. Vier Monate habe die intensive Aufarbeitung durch die Verwaltung auf Basis gerichtssicherer Anlagenachweise und in enger Abstimmung mit dem staatlichen Rechnungsprüfer und der Kommunalaufsicht am Landratsamt Passau gedauert. „Die Kalkulation beschreibt kein ,Politikum’ mit beliebigem Ermessensspielraum der Verantwortlichen, vielmehr gibt es eine klare Vorgehensweise für die Verwaltung, wonach kostendeckende Einrichtungen kalkuliert werden müssen“, stellt Josef Kufner klar. .

Entgegen anderslautender Schilderungen hätten – richtigerweise – folgende Grundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen Anwendung gefunden:

1. In Bayern gilt, dass Abschreibungen und Verzinsung der Restbuchwerte sowohl von den tatsächlichen Herstellungskosten (Anschaffungskosten) als auch von den Wiederbeschaffungszeitwerten erfolgen können. In der Gemeinde Hofkirchen wurde der Anlagenachweis nicht wie zuletzt beschrieben nach den teureren Wiederbeschaffungszeitwerten, sondern auf Basis der Anschaffungskosten erstellt. Die Nutzungsdauer wurde für alle Anlageteile auf eine lange Laufzeit ausgelegt, damit der Abschreibungssatz, der in die Gebührenkalkulation einfließt, so niedrig wie möglich ausfällt.

2. Kosten, die nicht aus bestehenden Abrechnungsunterlagen entnommen werden konnten (fehlende, unvollständige Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen) wurden durch das gerichtsfeste „Indexverfahren“ berechnet und nicht geschätzt. Dabei werden zunächst die ortsüblichen Preise für die Herstellung von Kanalisationsmaßnahmen hergenommen und berechnet. Anschließend wird mit einem vom staatlichen statistischen Bundesamt in Wiesbaden jährlich festgesetzten Baukostenindex auf das tatsächliche Baujahr zurückgerechnet. Rückrechnungen mit vorhandenen Anschaffungskosten ergaben laut dem Ingenieurbüro stets entsprechende Übereinstimmungen.

3. Dass die Gebühren rückwirkend zum 1.1.2021 erlassen und die Zähler der Bürger nicht extra abgelesen wurden, entspricht gängiger Praxis sowie geltendem Recht. Zulässig ist weiter, den Verbrauch bei einem Wechsel der Gebühr monatsanteilig zu schätzen (vgl. u. a. § 162 Abs. 1 AO i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) KAG). Eine weitere Ablesung zum 31.12.2020 ist daher nicht erforderlich. Das würde im Übrigen unnötige Verwaltungskosten verursachen, die am Ende wieder dem Gebührenzahler auferlegt werden müssten.

Was bedeutet das nun alles für den Gebührenzahler? „Für den durchschnittlichen Haushalt mit einem jährlichen Wasserverbrauch von 100 Kubikmeter pro Jahr bedeutet die Erhöhung der Grund- und Einleitungsgebühr zusammen eine monatliche Mehrbelastung von rund 14 Euro für die Garhamer und rund 18 Euro für die Hofkirchener Haushalte“, fasst Josef Kufner zusammen.
Rechenmodelle mit beispielhaften Wasserverbrauchszahlen seien in der aktuellen Ausgabe des Gemeindeblattes abgedruckt, um die tatsächlichen Mehrkosten für den eigenen Haushalt besser abschätzen zu können. Eine digitale Ausfertigung gebe es kostenlos auf der Homepage des Marktes.

Weiter weist Josef Kufner darauf hin, dass „die neu kalkulierten Herstellungsbeiträge entgegen mancher Wahrnehmung nur auf Baumaßnahmen Anwendung finden, die ab 1.1.2021 bezugsfertig hergestellt werden. Für alle bestehenden oder bereits vor diesem Zeitpunkt fertiggestellten Bauten gelten die bisherigen Beitragssätze. Es entstehen also keine Nachzahlungen für Bestandsbauten.“

Was bisher geschah

Die Kalkulationsunterlagen wurden im Vorfeld dem amtierenden Marktratsgremium in ausführlichem Umfang zur Verfügung gestellt. Die Erklärung und Erläuterung der Unterlagen erfolgte durch das beauftragte Ingenieurbüro, den Kämmerer und Bürgermeister im Rahmen einer vorberatenden Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss. Für mögliche verspätete Fragen standen Bürgermeister und Verwaltung den Markträten stets zur Verfügung, betont der Bürgermeister. Dazu komme weiter die Möglichkeit, dass vor der beschließenden Marktratssitzung im Rahmen der Fraktionssprecherrunde oder auch kurzfristig aus der Fraktionsrunde der Parteien mögliche Anliegen hätten formuliert werden können. „Abschließend bleibt festzuhalten, dass Anlagennachweis und Kalkulation nun auf einer soliden und umfangreichen sowie rechtssicheren Grundlage basieren und sämtliche Möglichkeiten, die zur Entlastung der Gebührenzahler dienen sollen, ausgeschöpft wurden“, betont Kufner.

Das aufgelaufene Defizit im Zeitraum 2016 bis 2020 in Höhe von 995761 Euro müsse gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Gebührenkalkulation umgelegt werden. Defizite (sog. Kostenunterdeckungen), die sich am Ende eines Bemessungszeitraums ergeben, müssten nach Art. 8 Abs. 6 KAG innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums ausgeglichen werden. „Eine Versicherung würde für solche Forderungen also nicht haften. Die weiteren Kostenunterdeckungen aus dem vorherigen Kalkulationszeitraum 2012 bis 2015 in Höhe von insgesamt 289177 Euro können dagegen nicht mehr umgelegt werden. Diese Defizite stellen daher einen Einnahmeausfall und Schaden im allgemeinen Gemeindehaushalt dar“, so Josef Kufner.

Der Markt Hofkirchen beauftragte zuletzt mit einstimmigem Beschluss des Gemeinderats die Verwaltung, entsprechend dem Prüfbericht des staatlichen Rechnungsprüfers eine Schadensanzeige bei der Kassenversicherung einzureichen. Hierzu soll auch eine externe fachanwaltliche Prüfung, Begutachtung oder Begleitung hinzugezogen werden.
„Den Markträten und mir als Vertreter der Bürgerschaft des Marktes Hofkirchen liegt es wirklich fern, in diesen pandemischen Zeiten zusätzliche Belastungen für die Menschen in unserer Gemeinde herbeizuführen“, betont Josef Kufner. Die Beitrags- und Gebührenkalkulation der gemeindlichen Abwassereinrichtungen sei eine klare, sachliche Angelegenheit, der man sich anzunehmen habe. „Ich habe vor gut einem Jahr geschworen, die Gesetze zu achten, einzuhalten und umzusetzen. An diesem Schwur möchte ich festhalten. Das bedeutet in diesem Fall auch eine unangenehme Entscheidung zu vertreten. Der Bürger hat mein Wort, dass wir unserer Ansicht nach alles getan haben, um die Erhöhungen, wo es nur möglich war, für ihn abzumildern“, beteuert Josef Kufner. Sollte dennoch Beratungsbedarf bestehen, stehe man im Rathaus zu den bekannten Öffnungszeiten nach vorheriger Terminvereinbarung zur Verfügung.

Nimmt Stellung zum Defizitausgleich: Bürgermeister Josef Kufner.
Nimmt Stellung zum Defizitausgleich: Bürgermeister Josef Kufner

Quelle: pluspnp.de   —

Mehr im Vilshofener Anzeiger vom 15.05.2021 oder unter PNP Plus nach einer kurzen Registrierung

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